Rechtliches

In der Schweiz ist der Personalverleih in verschiedenen Gesetzen und Verordnungen geregelt. Eine Auswahl wird in der Tabelle "Arbeitnehmerschutz in der Schweiz" gezeigt.

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Hinweise zur Grafik:

Alle im Schema aufgeführten Gesetze und Verordnungen betreffen das öffentliche Recht. Einzige Ausnahme bildet das Obligationenrecht (OR), welches aus dem Privatrecht stammt.

Die angegebenen Artikel regeln die Arbeitgeberpflichten:


Zu beachten sind in diesem Zusammenhang auch die für den Personalverleih bedeutsamen

  • Artikel 10 der Verordnung über die Unfallverhütung (VUV) PDF Download
    (siehe auch EKAS- Wegleitung zu Artikel 10 VUV) PDF Download
  • Artikel 9 der Verordnung 3 zum Arbeitsgesetz (Gesundheitsvorsorge; ArGV 3) PDF Download
    (siehe auch SECO-Wegleitung zu Artikel 9 ArGV 3) PDF Download


Auswahl von Gesetzen und Verordnungen
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Rechte und Pflichten der temporären (verliehenen) Arbeitskraft betreffend Arbeitssicherheit

Kennen Sie Ihre wichtigsten Rechte auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit (= AS)?
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Laut dem Unfallversicherungsgesetz (UVG, Art. 82) und der dazugehörigen Verordnung über die Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten (VUV, Art. 3 ff.) muss Ihr Arbeitgeber insbesondere

  • zur Verhütung von Berufsunfällen und Berufskrankheiten alle Massnahmen treffen, die nach der Erfahrung notwendig, nach dem Stand der Technik anwendbar und den gegebenen Verhältnissen angemessen sind
  • die Arbeitnehmenden bei der AS zur Mitwirkung heranziehen.
  • Sie bei Stellenantritt über die auftretenden Gefahren informieren und bezüglich der Massnahmen zu deren Verhütung anleiten.
  • Ihnen wenn nötig eine zumutbare persönliche Schutzausrüstung zur Verfügung stellen (Schutzbrille, Gehörschutz, Schutzbekleidung usw.).
  • in seinem Unternehmen die zur Verhütung von Unfällen und Berufskrankheiten notwendigen Massnahmen treffen.
  • den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern oder deren Vertretung in allen Fragen der Arbeitssicherheit das Mitspracherecht gewähren.


... und das sind Ihre wichtigsten Pflichten auf dem Gebiet der Arbeitssicherheit (= AS)!

Sie müssen (gemäss Art. 82 Abs. 3 UVG und Art. 11 VUV) namentlich

  • den Arbeitgeber in der Durchführung der AS unterstützen.
  • die Weisungen des Arbeitgebers in Bezug auf die Arbeitssicherheit befolgen.
  • die allgemein anerkannten Sicherheitsregeln berücksichtigen.
  • Ihre persönliche Schutzausrüstungen (PSA) benützen und die Sicherheitseinrichtungen richtig gebrauchen.
  • einen Mangel, der die Arbeitssicherheit beeinträchtigt, sofort beseitigen oder – sofern dies nicht möglich ist – dem Arbeitgeber melden.


Es ist Ihnen untersagt,

  • die Wirksamkeit der Sicherheitseinrichtungen zu beeinträchtigen und
  • sich in einen Zustand zu versetzen, in dem Sie sich selbst oder andere gefährden (Alkohol, Drogen usw.).